AGB
1) Anwendungsbereich
CS Customs Solutions GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) bearbeitet Aufträge zur Zolldeklaration bei Ausfuhren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union in Drittländer und Einfuhrerklärungen bei Importen aus dem Zollgebiet der Drittlandsländer in die Europäische Union, berät in Zollangelegenheiten, insbesondere im Bereich Präferenzmanagement, Customs Management, Exportkontrolle, Compliance und elektronisches Reporting (beispielsweise Intrahandelsstatistik), ausschließlich auf Grundlage dieser Auftragsbedingungen.
Diese gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Von diesen Auftragsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausgeschlossen.
2) Zollvertretung
Soweit nicht anderslautend ausdrücklich schriftlich vereinbart, wird der Auftragnehmer nur als direkter Zollvertreter (Art. 18 Abs. 1 des Unionszollkodex, nachstehend: UZK), d.h. im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, tätig.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er, in dessen Auftrag handelt, durch die Abgabe der Zollanmeldung in seinem Namen und für seine Rechnung Anmelder im Sinne von Art. 5 Nr. 15 UZK wird.
Die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Zollvertretung sind insoweit Vertragsgrundlage.
3) Zollbewilligungen
Sofern der Auftragnehmer beauftragt wurde auch im Bereich des Bewilligungsmanagements für den Auftraggeber tätig zu werden, werden sämtliche Anträge durch den Auftragnehmer, auf Basis der zur Verfügung gestellten Informationen, erstellt und ausgefüllt. Für die korrekten Angaben haftet der Auftraggeber. Im Rahmen der Beantragung muss der Auftraggeber im Vorfeld mitteilen, auf Basis welches Verhältnisses der Auftragnehmer tätig werden darf.
Hierfür kommen zwei Varianten in Frage:
- Vertretung mit Angabe des Vertreters im Antrag zur Bewilligung
- Bereitstellung der Unterlagen und Zeichnung durch den Auftraggeber
Für zwingend elektronische Beantragungen, hier Trader Portal, muss der Auftraggeber dafür sorgen, dass ein entsprechender Onlinezugang zur Verfügung steht. Dies gilt auch für das Bürger- und Geschäftskundenportal inkl. Der ELSTER-Zertifikate.
4) Zollberatung
Die im Rahmen einer Zollberatung erlangten Erkenntnisse unterliegen beidseitig der Schweigepflicht. Der Auftragnehmer wird im Rahmen dieser Beratung für den Auftraggeber tätig.
5) Datenmanagement
Der Auftragnehmer ist bei expliziter Auftragserteilung zur Datenpflege berechtigt in den Systemen des Kunden Außenhandelsdaten zu pflegen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass entsprechende Zugänge und Nutzer angelegt werden. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers werden die aus Handelsdokumenten entnommenen Daten sorgsam, pflichtbewusst und nach bestem Wissen und Gewissen pflegen. Die abschließende Kontrolle und Prüfung der Richtigkeit obliegt dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer schließt jegliche Haftungsansprüche oder Schadensansprüche für das Entstehen von Folgeschäden aus.
6) Allgemeine Bedingungen bei Zollabfertigungen
Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer erfüllte Leistung auf Richtigkeit nach Entgegennahme der Import oder Exportabfertigung zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgeschäden, die durch falsche Dokumentationen entstehen. Wird innerhalb eines Wochentages nicht reklamiert gilt die Abfertigung als gelieferte Leistung. Innerhalb der Frist wird der Auftragnehmer den Antrag nach Vorgaben des Auftraggebers kostenfrei abändern oder ersetzen. Ist die Frist abgelaufen oder sind Änderungsanträge auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zu erstellen, akzeptiert der Auftraggeber neben der zahlungspflichtigen Zusatzleistung zum allgemeinen Stundensatz lt. Preisindikation auch Mehrkosten durch Drittparteien zu übernehmen (beispielsweise Kostenbescheide der Generalzolldirektion).
7) Weitere Bedingungen bei Importabfertigungen
Der Auftraggeber hat die voraussichtlich entstehenden Abgaben grundsätzlich immer im Voraus an den Auftragnehmer zu entrichten. Sind die berechneten Abgaben nicht auf dem Konto des Auftragnehmers eingetroffen oder wurde keine Sondervereinbarung getroffen, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet die Servicedienstleistung zu erfüllen. Eine Überweisungsbestätigung ist nicht ausreichend, der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Abgaben vor Abfertigung in den Büchern vom Auftragnehmer eintreffen. Der Auftragnehmer schließt jegliche Haftungsansprüche oder Schadensansprüche für nachgelagerte Kosten wie Standgelder, Pönalen und dergleichen aus. Der Auftragnehmer wird Einfuhrumsatzsteuer und Zollabgaben im Vorhinein berechnen und die Forderung benennen. Wurde der Betrag zu niedrig angesetzt, sind die Kosten innerhalb von 10 Tagen zu begleichen. Fällt der im Voraus kalkulierte Betrag höher als 1% aus, als die tatsächlichen Abgabenlast, erhält der Auftraggeber eine Gutschrift. Fällt der Betrag unter der 1% Grenze entfällt die Gutschrift aufgrund des Verwaltungsaufwandes. Die Gutschrift wird innerhalb von 10 Werktagen an das Konto vom Auftraggeber rückerstattet. Nach Absprache und nach Bonitätsprüfung können Abfertigungen ohne Vorauszahlungen erfolgen, allerdings gilt ein Zahlungsziel von 7 Werktagen.
8) Angaben des Auftraggebers zur Zollabfertigung
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die korrekte Abgabe der Zollanmeldung notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß rechtzeitig vor Abgabe der Zollanmeldung mitzuteilen, insbesondere:
- Ausgefüllte und unterzeichnete Einzelzollvollmacht oder Generalzollvollmacht.
- Handels- bzw. Proformarechnung, sowie sämtliche für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben zu Inhalten, Mengen, Stückzahlen, Bruttogewicht, Nettogewicht, Warenbeschreibung.
- Angaben zur Beförderung wie Art des Beförderungsmittels ggf. amtliches Kennzeichen, die vorgesehene Ausgangszollstelle.
- Gestellungsort, Gestellungszeit/ Gestellungszeitfenster und Ansprechpartner mit Kontaktdaten.
- Zolltarifnummer, sollte zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung keine Zolltarifnummer vorliegen, ist Auftragnehmer aufgrund der ihm vorliegenden Informationen zur selbstständigen Ermittlung berechtigt.
- Bei genehmigungspflichtigen Waren muss eine Ausfuhrgenehmigung oder CITES- Bescheinigung vorgelegt werden. Dies ist von dem Auftraggeber zur prüfen. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, berechtigt dies den Auftragnehmer, unbeschadet der übrigen Verantwortlichkeit des Auftraggebers, die Ausführung des Auftrags zu verweigern. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Weisungen, Angaben und Dokumente des Auftraggebers inhaltlich zu prüfen. Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher Unterlagen und Angaben, die für die Durchführung der Aufträge erforderlich sind.
- Ist die voraussichtliche Ausgangszollstelle unbekannt oder wird sie nicht mitgeteilt, so ist der Auftragnehmer berechtigt die mutmaßliche Ausgangszollstelle selbst zu ermitteln und im Zollantrag anzugeben.
9) Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften
Verpflichtungen nach dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht unterliegen der Verantwortung des Auftraggebers. Bestehende Embargovorschriften, Verbote und Beschränkungen sowie sonstige Ausfuhrbeschränkungen sind vom Auftraggeber einzuhalten. Der Auftragnehmer kann auf etwaige Verletzung gewerblicher Schutzrechte die Prüfung auf Verbote und Beschränkungen (Ein-, Aus oder Durchfuhrverbote) sowie auf außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen (insbesondere nach der EG-Dual-Use-Verordnung und nach dem AWG / der AWV) nur hinweisen. Die entsprechenden Prüfungen und Beschaffung von Genehmigungen erfolgen eigenverantwortlich durch den Auftraggeber. Die Prüfungsergebnisse sind dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
10) Zugelassener Ausführer
Beabsichtigt der Auftraggeber die Aufnahme von Verlade- und Verpackungsorten in die Bewilligungsstruktur des Auftragnehmer hat er zusätzlich zu allen gesetzlichen Anforderungen eine Arbeits- und Organisationsanweisung bereitzustellen. Alternativ kann eine gleichwertige Dokumentation bzw. Erklärung in anderer Form erfolgen. Der Auftragnehmer behält sich vor, das Aufnahmeverfahren ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
11) Verfahren / Gestellung
- Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße und fristgerechte Gestellung der in das Zollverfahren überführten Waren verantwortlich.
- Sollte die Gestellung der Waren nicht möglich sein, muss der Auftragnehmer unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden.
- Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Gestellung, die der Auftraggeber in Auftrag gegeben hat, übernimmt der Auftraggeber alle zusätzlichen Kosten für die Bearbeitung von Such- und Mahnverfahren.
12) Gesetzliche Verbote und höhere Gewalt
Hat der Auftragnehmer begründeten Anlass zu der Annahme, dass ein Auftrag gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstößt, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftrag durchzuführen. Auch wenn der Auftragnehmer durch Umstände höherer Gewalt an der Durchführung des Auftrages gehindert wird, besteht für die Dauer der Behinderung kein Anspruch des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber umgehend über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer zu unterrichten. Ist ein Festhalten des Vertrages aufgrund der voraussichtlichen Dauer der Behinderung nicht zumutbar, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Haftung und jeglichen Schadensersatzes berechtigt.
13) Erfüllungsgehilfen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zoll- und Logistikunternehmen als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Dies gilt insbesondere für die verbundenen Tochterunternehmen und Niederlassungen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber stimmt zu, dass diese von Auftragnehmer ausgewählten Erfüllungsgehilfen für ihn die notwendigen Erklärungen und Handlungen im Rahmen der Zollabwicklung vornehmen dürfen und erteilt dem Auftragnehmer entsprechend der Berechtigung zur Unterbevollmächtigung. Dies beinhaltet auch die Weitergabe des geschlossenen Auftrags an weitere Mitarbeiter der Auftragnehmer. Diese Weitergabe erfolgt im Rahmen von Projekten jedoch nur dann, wenn der Umfang der Bewertung, Bearbeitung und Analyse den Einsatz weiterer Fachkollegen notwendig macht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt im Rahmen des allgemeinen Vertrags, welcher mit dem Auftraggeber geschlossen wurde. Sollten Zusatzkosten entstehen, werden diese im Rahmen der Zusammenarbeit des Auftrags im Vorfeld angezeigt und ggf. neu verhandelt.
14) Zahlungsmodalitäten
Wurden keine Sonderbedingungen vereinbart, gilt das allgemeine Zahlungsziel für alle erbrachten Dienstleistungen von 10 Tagen.
15) Preisindikationen und allgemeiner Verrechnungssatz
Grundsätzlich gilt, dass jegliche Dienstleistungen mit dem Auftraggeber zu einem vereinbarten Preis erbracht werden. Sind keine Absprachen erfolgt oder müssen Zusatzleistungen erbracht werden (beispielsweise Erstellung einer Berufung, Änderungsanträge, EORIAnträge usw.) gilt unser allgemeiner Stundensatz von 149,00 EUR (netto) pro Stunde. Der Aufwand wird im Auftragsakt notiert und wird bei Forderung durch den Auftraggeber schriftlich vorgelegt.
16) Speicherung und Verwendung von Daten
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Zweck der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten Daten zu speichern und zu verwenden. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich mit der Verwendung und Speicherung der Daten zu dem vorgenannten Zweck einverstanden. Der Auftragnehmer stellt in zumutbarem Umfang sicher, dass die Daten nicht unbefugten Dritten zugänglich sind. Der Auftragnehmer wird, die für die Geheimhaltung und datenschutzrechtlichen Anforderungen erforderlichen Maßnahmen in zumutbarem Rahmen treffen. Hierzu gehört auch die Berechtigung, die von den Kunden übermittelten Daten zu überprüfen, um eventuellen vertrags- oder gesetzeswidrigen Handlungen entgegenzuwirken. Des Weiteren stimmt der Auftraggeber zu, dass jegliche Dokumentationen zum Import oder Exportvorgang bis zu 10 Jahre gespeichert werden, um bei etwaigen Audits durch die Zollverwaltung die geforderten Nachweise bereit zu stellen. Wir verweisen zudem auf die geltenden Regelungen gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
17) Salvatorische Klausel
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformerfordernis selbst.
- Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar oder nichtig sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren oder nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. Die vorstehenden Vertragsbestandteile inklusive aller genannten Anlagen wurden vor Auftragserteilung/-beginn gelesen, verstanden und als Bestandteil des Auftragsverhältnisses akzeptiert.